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   BGH, 03.05.1982 - II ZR 78/81   

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BGH, 03.05.1982 - II ZR 78/81 (https://dejure.org/1982,1209)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1982 - II ZR 78/81 (https://dejure.org/1982,1209)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1982 - II ZR 78/81 (https://dejure.org/1982,1209)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) festgelegten Optionsklausel - Erwerb von Kommanditbeteiligungen - Gewährung von Bucheinsicht - Verpflichtung zur Übertragung einer Kommanditbeteiligung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine einseitige Übernahme von Kommanditbeteiligungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 11
  • NJW 1982, 2303
  • ZIP 1982, 839
  • MDR 1982, 824
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

    Auszug aus BGH, 03.05.1982 - II ZR 78/81
    Da sich schon aus diesen Ausführungen ergibt, daß die umstrittene Optionsklausel die Komplementär-GmbH zu Lasten der Kommanditisten, die das Gesellschaftskapital im wesentlichen aufzubringen haben, unausgewogen begünstigt und deshalb als unwirksam anzusehen ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob dieses Ergebnis - wie das Berufungsgericht meint - mit den Rechtssätzen begründet werden kann, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Juli 1981 (BGHZ 81, 263) auf eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Kommanditgesellschaft angewandt hat.
  • BGH, 14.04.1975 - II ZR 147/73

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer sog. Publikums-KG

    Auszug aus BGH, 03.05.1982 - II ZR 78/81
    Damit ist der Gesellschaftsvertrag der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterworfen (BGHZ 64, 238, 241 ff).
  • BGH, 29.05.1978 - II ZR 52/77

    Nichtigkeit einer Abfindungsklausel - Begriff der Buchwertabfindung - Anspruch

    Auszug aus BGH, 03.05.1982 - II ZR 78/81
    Die Klausel wäre selbst dann als unangemessen und damit unzulässig anzusehen, wenn den betroffenen Kommanditisten im Ergebnis - in Abweichung von der gesellschaftsvertraglichen Regelung über den Abfindungsanspruch nach § 23 - eine angemessene Abfindung zuzuerkennen wäre (vgl. hierzu das eine "normale" Kommanditgesellschaft betreffende SenUrt. v. 29.5.78 - II ZR 52/77, WM 1978, 1044).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 135/87

    Inhaltskontrolle der Beteiligung an einer Publikums-KG; Recht zur Übernahme

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der sich durch das Inkrafttreten des AGB-Gesetzes nichts geändert hat, unterliegen Gesellschaftsverträge von körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaften der Inhaltskontrolle (vgl. BGHZ 64, 238 ff.; 84, 11 ff.; Senatsurteil v. 22. März 1982 - II ZR 74/81, WM 1982, 583, 584; v. 10. Oktober 1983 - II ZR 213/82, WM 1983, 1407; v. 9. November 1987 - II ZR 100/87, WM 1988, 23, 25).

    Allerdings muß das Ankaufsrecht - anders, als in dem vom Senat in BGHZ 84, 11 ff. entschiedenen Fall - zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeübt werden.

    Ebenso wie bei der direkten Übernahme einer Kommanditbeteiligung (vgl. hierzu BGHZ 84, 11, 14 f.) begründet die Kapitalbeteiligung an einer Kommanditgesellschaft unter Zwischenschaltung eines Treuhänders für die Anleger einerseits das Risiko, das angelegte Kapital zu verlieren, andererseits die Chance, Gewinne zu erzielen und dieses Kapital zu vermehren.

    Denn damit würde die mit dem Ankaufsrecht verbundene, dem Vertragstyp widersprechende einseitige Benachteiligung der Anleger nicht beseitigt, die daraus folgt, daß sie die Gefahr begründet, die Beteiligung nur dann zu verlieren, wenn die Gesellschaft erfolgreich arbeitet (vgl. BGHZ 84, 11, 15 f.).

    Im Hinblick hierauf kann die Ausgewogenheit der Optionsklausel - wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1982 (BGHZ 84, 11, 16) zum Ausdruck gebracht hat - auch nicht damit begründet werden, daß ein sachliches Interesse der Komplementäre oder Dritter daran besteht, die Alleinherrschaft an dem Gesellschaftsunternehmen für sich zu erlangen, wenn das Anlegerkapital nicht mehr gebraucht wird und den Anlegern der »vorprogrammierte Kapitalnutzen« gewährt worden ist.

  • BGH, 09.11.1987 - II ZR 100/87

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft;

    b) Das Vertragswerk der drei Gesellschaften ist das einer körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaft und unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB (vgl. BGHZ 64, 238; 84, 11; Sen. Urt. vom 22. März 1982 - II ZR 74/81, WM 1982, 583, 584; vom 10. Oktober 1983 - II ZR 213/82, WM 1983, 1407).
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92

    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

    Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.; Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772; ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).

    b) Nicht nur für eine Kommanditgesellschaft, an der sich der interessierte Anleger unmittelbar als Kommanditist beteiligt (vgl. BGHZ 84, 11, 14 f.), oder für eine mittelbare Beteiligung durch Zwischenschaltung eines Treuhandkommanditisten treffen diese Erwägungen zu, sie haben ebenso Gültigkeit, wenn ein Anleger sich in der hier gegebenen, Chancen und Risiken ungleichgewichtig verteilenden Art und Weise als atypisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen eines anderen beteiligt.

  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 153/86

    Wirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel beim

    Demgemäß unterwirft der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, für die nach § 23 Abs. 1 AGBG die Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht anwendbar sind, der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 242 BGB, um Gesellschafter einer Publikums-Kommanditgesellschaft vor unbilligen Vertragsbedingungen zu schützen (vgl. BGHZ 84, 11, 13 ff.; BGH NJW 1982, 2495; BGH Urteil vom 10. Oktober 1983 - II ZR 213/82 - LM Nr. 252 zu § 242 BGB = WM 1983, 1407).
  • BFH, 21.04.1988 - IV R 47/85

    1. Zur Mitunternehmerschaft von Treugebern einer Publikumsgesellschaft - 2. Ein

    Dies hat z.B. zur Folge, daß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein zur Geschäftsführung und Vertretung bestellter Verwalter auch dann mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden kann, wenn der Gesellschaftsvertrag dafür eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt (BGH-Urteil vom 22. März 1982 II ZR 74/81, BB 1982, 886; vgl. auch BGH-Urteile vom 3. Mai 1982 II ZR 78/81, BGHZ 84, 11, 14, BB 1982, 1196, und vom 10. Oktober 1983 II ZR 213/82, BB 1984, 169).
  • OLG München, 23.01.2002 - 7 U 4255/01

    Nachtragsliquidation einer kapitalistisch strukturierten GmbH & Co. KG

    So sind Gesellschaftsverträge solcher Gesellschaften nach objektiven Grundsätzen auszulegen (BGH WM 1979, 672; WM 1990, 714, 715) und unterliegen einer Inhaltskontrolle (BGHZ 64, 238, 241; 84, 11, 13 f.; 102, 172, 177 f.; 104, 50, 53 f.).
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 188/92

    Gesellschaftsform der atypischen stillen Gesellschaft - Verbindung der atypischen

    Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.; Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772; ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).

    Nicht nur für eine Kommanditgesellschaft, an der sich der interessierte Anleger unmittelbar als Kommanditist beteiligt (vgl. BGHZ 84, 11, 14 f.), oder für eine mittelbare Beteiligung durch Zwischenschaltung eines Treuhandkommanditisten treffen diese Erwägungen zu, sie haben ebenso Gültigkeit, wenn ein Anleger sich in der hier gegebenen, Chancen und Risiken ungleichgewichtig verteilenden Art und Weise als atypisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen eines anderen beteiligt.

  • BGH, 10.06.1991 - II ZR 247/90

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis

    Da die Anleger das Vertragswerk nicht individuell aushandeln, vielmehr nur, wie sie es vorfinden, übernehmen können, sind unter dem Gesichtspunkt der Inhaltskontrolle Klauseln unwirksam, wenn mit ihnen ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründergesellschafter verfolgt und die berechtigten Interessen der Anleger unangemessen und unbillig beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 64, 238, 241; 84, 11, 14).
  • AG Offenbach, 08.05.2017 - 38 C 106/16
    Zudem unterliegen Gesellschaftsverträge von körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaften ebenso der Inhaltskontrolle (BGHZ 64, 238; BGHZ 84, 11; BGH NJW 1982, 2495; NJW 1988, 969 und 1903).

    Gesellschaftsverträge von körperschaftlich strukturierten Publikumsgesellschaften unterliegen der Inhaltskontrolle (BGHZ 64, 238; BGHZ 84, 11; BGH NJW 1982, 2495; NJW 1988, 969; 1988, 1903).

  • OLG Karlsruhe, 29.07.2014 - 4 U 24/14

    Zulässigkeit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG, die der

    Es ist aber Konsens, dass eine gerichtliche Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages über § 242 BGB stattfindet (vgl. BGHZ 64, 238; 84, 11; BGHZ 102, 172, 177; WM 1982, 583, 584; WM 1983, 1407).
  • BayObLG, 06.04.2000 - 3Z BR 23/00

    Schadensersatzansprüche nach Löschung der Firma aus dem Handelsregister

  • OLG Düsseldorf, 08.03.1984 - 6 U 75/83

    Verletzung von Aufsichtsratspflichten sowie Zulässigkeit einer Delegation von

  • KG, 01.03.2001 - 2 U 2231/98

    Voraussetzungen des Austritts aus einem geschlossenen Immobilienfonds

  • BayObLG, 05.11.1992 - 3Z BR 46/92

    Kommanditgesellschaft, Nachtragsliquidation

  • OLG München, 15.11.2010 - 7 U 4147/10

    Sittenwidrigkeit, Kündbarkeit und Inhaltskontrolle eines Treuhand- und/oder

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